Herausforderung ambulante Pflege / Behandlungspflege
Das Gesundheitswesen ist im Umbruch. Kompetenzbereiche der Berufsgruppen verändern sich, Strukturen werden aufgebrochen, interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit ist wichtiger denn je. Doch wer darf was in der Patientenversorgung? Wer haftet im Ernstfall? Welche Versorgungsbereiche sind delegierbar? Und was bringt uns die Zukunft?
Viele Fragen und Maßnahmen betreffen in den meisten Fällen die Behandlungspflege. Diese ist im SGB V geregelt und bedarf einer ärztlichen Verordnung. Dabei geht es um die Verbesserung und langfristige Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung, die Entlastung der Ärzteschaft und die Aufwertung der Pflege.
Aktuellstes Beispiel:
Delegation/Substitution/Heilkundeübertragung? Neue Richtlinie in der Wundversorgung
Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden im Bereich der Häuslichen
Krankenpflege (HKP) wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 4. April 2017 neu geregelt (§ 37 Abs. 7 SGB V). Nach der Aktualisierung der HKP-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gilt:
Die Versorgung von Versicherten mit chronischen und schwer heilenden Wunden hat durch Pflegekräfte mit der Zusatzqualifikation Wundversorgung (= spezialisierte Leistungserbringer) zu erfolgen. Ein spezialisierter Leistungserbringer kann ein spezialisierter Pflegedienst oder eine spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit (sog. Wundzentrum) sein. Nur im Einzelfall und nach Rücksprache mit dem zuständigen Kostenträger darf ein nicht spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden übernehmen!